Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begründet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage soll bloß den guten Glauben der Person ausschließen, die nach der Anmerkung bücherlichen Rechte haben.
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