Wird zufolge Zuständigkeit des Schöffengerichts das Urteil des Einzelrichters (vom Angeklagten) erfolgreich bekämpft, hat der Ankläger - allenfalls unter Änderung der Subsumtion - die Anklageschrift einzubringen (kein "Austausch" nach § 227 Abs 2 StPO).
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