Vereinbart der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer, es vorerst mit ihm auf drei Monate probieren zu wollen und soll jeder innerhalb dieser Frist das Dienstverhältnis jederzeit lösen können, so gilt der erste Monat als Probemonat (§ 19 Abs 2 AngG), die restlichen zwei weiteren Monate als befristetes Dienstverhältnis (§ 19 Abs 1 AngG).
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