Vertragspartner des Hausbesorgers ist der Hauseigentümer und nicht der von diesem gemäß den §§ 1002 ff ABGB bevollmächtigte Hausverwalter. § 17 Abs 1 WEG 1975 hat daran nichts geändert.
…der Reinhaltung sowie Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt durch einen Dienstvertrag mit der Eigentümergemeinschaft verpflichtet. Diese sei Vertragspartner des Hausbesorgers (RIS-Justiz RS0109410; RS0062846). Die Hausbesorgerin zähle daher zu den „Leuten" im Sinn des § 1319a ABGB, für deren allfällig grob schuldhaftes Verhalten die Erstbeklagte einzustehen habe. Gemäß…
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