Mangels Gleichstellung ist die Fälschung von Ursprungszeugnissen (§ 4 PräferenzzollG), die von Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes bestätigt (somit ausländische öffentliche Urkunden) sind, nicht nach § 224 StGB (qualifiziert) strafbar.
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