Die Verbücherungsanordnung im Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist mangels Bestimmtheit nichtig (§477 Abs 1 Z 9 Fall 1 ZPO), wenn Angaben fehlen, welche Grundstücksteilflächen ab- und zugeschrieben werden und welche Grundstücke davon betroffen sein sollen; die Verweisung auf die Vermessungsurkunden wäre nur dann ausreichend, wenn diese Urkunden zu Bestandteilen der Entscheidung erklärt und dem Rechtsmittelwerber zugestellt worden wären.
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