Hat der Geschädigte nur den Schädiger auf Schadenersatz belangt und gegen ihn einen Exekutionstitel erwirkt, dann kann ihm die Exekution auf den dem Schädiger gegen den Haftpflichtversicherer gem § 149 VersVG zustehenden Befreiungsanspruch nicht mit der Begründung verweigert werden, daß ihm ein Rechtsschutzbedürfnis hiefür wegen des Direktanspruches gegen den Haftpflichtversicherer fehle.
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