Wenn in dem der Verbindlichkeit eines Blankowechsels zugrunde liegenden Vertrag ein bestimmter Erfüllungsort vereinbart wurde, so kann unter Umständen auf die Ermächtigung zur Einsetzung des Domizilvermerks geschlossen werden. Diesfalls ist der Gerichtsstand nach § 89 JN als gegeben anzunehmen.
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