Ob eine Verleumdung vorliegt, ist nach dem Wortlaut und Sinn der betreffenden Äußerung im Zusammenhang mit dem sonstigen Aussageinhalt und Anzeigeninhalt und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu beurteilen.
…Z 9 lit a, nominell Z 10) die zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Handlungen getroffenen Feststellungen (US 5 ff; RIS-Justiz RS0096720; vgl auch RIS Justiz RS0096738). Damit verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit…
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