Trotz der im § 84 Abs 1 StPO statuierten Anzeigepflicht kann aus einer zollamtlichen Prüfung, die zu keiner Beanstandung führte, nicht (zwingend) abgeleitet werden, daß das Importgut auch von der Strafbehörde als unbedenklich (hier: im Sinne des § 1 PornG) beurteilt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden