Der Tatbestand des § 208 StGB stellt objektiv nicht auf Vornahme unzüchtiger Handlungen mit oder an Unmündigen, sondern schlechthin auf die Vornahme anderer, insbesondere einem pervertierten Geschlechtstrieb entspringenden, ua vor Unmündigen begangenen Handlungen ab, die geeignet sind, die sittliche seelische oder gesundheitliche Entwicklung des Tatopfers zu gefährden.
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