Die Bestimmungen des § 21 BStG 1971 und des § 91 Abs 4 StVO dienen nicht dem Schutz der Straßenbenützer vor dem aus Einfriedungen ausbrechenden Weidevieh; sie sollen vielmehr die Verletzung und Gefährdung der Straßenbenützer durch die Einfriedung (insbesondere Sichtbehinderung) bzw durch den elektrisch geladenen Weidezaun (insbesondere beim Abkommen von der Straße) hintanhalten.
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