Da es sich bei den Regelungen nach § 151 Abs 2 und § 152 ABGB nF um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungsbefugnisse und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden