Fehlt eine Strafuntergrenze, ist § 41 StGB nicht anwendbar.
…Die vom Angeklagten in seiner Gegenausführung relevierte Bestimmung des § 41 StGB ist schon deshalb nicht anwendbar, weil fallaktuell eine Strafuntergrenze fehlt (RIS Justiz RS0091331) und eine solche daher auch nicht unterschritten werden kann. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe ihrem Gewicht nach kann zudem nicht ausgegangen werden. Der Strafrahmen sowohl…
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