Verlangt tatsächliche Schadensgutmachung nach Art und Umfang des § 1323 ABGB. Zession (§ 1392 ABGB) oder Überlassung einer (wenn auch einbringlichen) Forderung an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB) bedeuten noch nicht tatsächliche Schadensgutmachung im Sinne des § 167 Abs 2 Z 1 StGB, können aber die Voraussetzungen nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfüllen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden