Ein konstitutiv (mittels Feststellungsvertrages) anerkannter Saldo kann vom Kunden gleich einem verglichenen Saldo nur bei Schreibfehlern oder Rechenfehlern (§ 1338 ABGB), bei von der Bank listigerweise hervorgerufenen oder ausgenütztem Irrtum oder bei Vorliegen unverzichtbarer Einwendungen wie etwa des Einwandes der Sittenwidrigkeit angefochten werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden