Die im § 165 ABGB geregelte Namensführung des unehelichen Kindes begündet ein Recht des Kindes auf Führung des dort genannten Namens. Dieses Recht würde durch eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs des Vaters gegen den Beschluß, womit sein antrag auf Ersetzung der vom Vormund verweigerten Zustimmung zur Namensgebung abgewiesen wurde, verletzt.
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