"Zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht" im Sinne des § 47 Abs 1 JN ist jenes, das organisatorisch unmittelbar über den vom Zuständigkeitsstreit betroffenen Gerichten erster Instanz steht, gleichgültig ob ihm in der Hauptsache im Instanzenzug eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht.
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