Eine Verletzung der Vorschrift des § 106 Abs 2 KFG 1967 ist nicht nur anzunehmen, wenn die technischen Einrichtungen für die Möglichkeit eines sicheren Anhaltens der beförderten Person fehlen, sondern auch dann, wenn vom Lenker des Fahrzeugs eine Sitzordnung angeordnet wird, nach der die tatsächliche Benützung einer vorhandenen technischen Einrichtung nicht zu erwarten oder gar überhaupt nicht möglich ist (hier: unbefestigt aufgestellter Fauteuil).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden