Bei einem (durch eine, entgegen § 71 Abs 2 StVG, fälschlich verfügte Haftunterbrechung gemäß § 133 StVG) irrig nicht als Strafhaft angerechneten Aufenthalt im Krankenhaus, hat der OGH dem Ausspruch der Gesetzesverletzung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen.
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