Nur der Antrag des Verletzten an die Staatsanwaltschaft muß binnen sechs Wochen (§ 46 StPO) gestellt (der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangt) sein (wofür die Staatsanwaltschaft die materielle Beweislast trifft), für die nachfolgende Erhebung der öffentlichen Anklage gilt diese Frist nicht.
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