Die Frage, welchem Elternteil der getrennt lebenden Eltern bis zur endgültigen Entscheidung die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, war weder nach altem Recht (§ 142 ABGB in der Fassung vor dem BG vom 30.06.1977, BGBl 1977/403) bestimmt geregelt, noch ist dies nach neuem Recht (§ 177 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30.06.1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl 1977/403) der Fall.
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