Es ist Sache des Arbeitgebers, sich die Kenntnis jener Umstände vom Arbeitnehmer zu verschaffen, die für die Führung der Überstundenaufzeichnungen erforderlich sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen und zu deren Vorlage an den Arbeitnehmer ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 ArbVG weder abdingbar noch kann sie vom Arbeitgeber einseitig außer Kraft gesetzt werden.
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