Der laufende Bedarf von zum Verbrauch bestimmten Sachen - gleichgültig ob Heizmaterial, Reinigungsmaterial oder Lebensmittel - gehört nicht zu "Anschaffungen". Bei Eindeckung für diese laufenden Lebensbedürfnisse könnte die zufolge §§ 92 (aF), 1029 ABGB vermutete Vertretungsmacht der Gattin und der damit verbundene Schutz ihres jeweiligen Geschäftspartners nur wegfallen, wenn es sich um die Eindeckung für einen ungewöhnlich langen Zeitraum (oder mit einer offensichtlich nicht zum konkreten Haushalt passenden Warengattung) handeln würde. (Hier: Bestellung von Heizöl, und damit vorwiegend die Ehewohnung zwei Wintermonate lang zu beheizen, ist durch § 1029 ABGB gedeckt).
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