Die Unsicherheit, zu wessen Vorteil sich ein bestimmter Vertrag, für sich allein betrachtet, für den einen oder den anderen Vertragsteil auswirken wird, ist charakteristisch für das Wesen eines Glücksvertrages im Sinne des § 1267 ABGB (vgl SZ 27/222; MietSlg 172235) (Partner-Vermittlungsverträge des "Europäischen Partner-Ringes").
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