Die Fotokopierung der wichtigsten Teile des Disziplinaraktes, um das weitere Disziplinarverfahren nicht zu verzögern, ist kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 27 DSt, der eine Delegierung der Disziplinarsache an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer rechtfertigen würde.
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