Kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 27 DSt, wenn der Disziplinarrat den schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten in Zweifel gezogen hat und eine gerichtsärztliche Untersuchung anordnete und durchführen ließ. Dieser Beschluß des Disziplinarsenates erfolgte über Antrag des Kammeranwaltes und war durch den Akteninhalt und das Vorbringen der Verteidigung gerechtfertigt.
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