Die Einstufung als "gefährlicher Rückfallstäter" setzt eine kriminelle Dimension voraus, die dem Gewicht der in der Strafrechtsdiskussion seit Jahrzehnten unter dem Stichwort "Sicherungsverwahrung" bekannt gewordenen, nunmehr unter der Rubrik des § 23 StGB in das österreichische Strafrecht eingeführten schwersten aller jemals instituierten vorbeugenden Maßnahmen wenigstens annähernd gerecht wird (vgl ähnlich ÖJZ-LSK 1975/20).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden