Vollendung der Veruntreuung mit Zueignung, jener des Betrugs mit Eintritt des Vermögensschadens (nicht erst mit der Bereicherung).
…StGB § 133 Rz 3 und 82). Sobald die Zueignungshandlung gesetzt wird, ist die Tat vollendet ( Salimi aaO Rz 116; vgl RIS-Justiz RS0094038, RS0090835). Schon mit Beginn der die Zueignung zum Ausdruck bringenden Verhaltensweise tritt Vollendung ein. Bringt der Täter demnach durch eine Handlung seinen Zueignungswillen ausreichend zum Ausdruck…
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