Ein Zufall im Sinne des § 28 UWG liegt dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln und der Geschicklichkeit des Leistungsanspruches noch allein von dem Willen des Leistungspflichten abhängt, sondern wenn noch weitere Bedingungen hinzutreten müssen, die außerhalb des Willens dieser Personen liegen. (Kronenzeitung-Aktion "Sicher durch Graz" usw).
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