Rückverweise
Bei der Exekutionsführung auf Grund eines Vergleiches kommt es nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluss eines Vergleiches gemeint haben, sondern bloß auf den Wortlaut des Titels.
…einer Exekutionsführung aufgrund eines Vergleichs kommt es nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluss des Vergleichs gemeint haben. Entscheidend ist der Wortlaut des Titels ( RS0000892 ) nach seinem objektiven Wortsinn, an den sich die Exekutionsbewilligung zu halten hat (vgl RS0000205 ). Unklarheiten gehen zu Lasten des betreibenden Gläubigers ( RS0000207 ). Auch diese Beurteilung…
…Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt (RIS Justiz RS0000207; RS0000892). Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den…
…aufgrund eines Vergleichs kommt es nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluss des Vergleichs gemeint haben. Entscheidend ist der Wortlaut des Titels (RIS Justiz RS0000892), nach seinem objektiven Wortsinn ( Jakusch in Angst , EO, § 7 Rz 5 mwN), an den sich die Exekutionsbewilligung zu halten hat (RIS Justiz…
…und entspreche § 7 EO nicht. Vielmehr kann gar kein Zweifel bestehen, dass nach dem maßgebenden Wortlaut des (naturgemäß) begründungslosen gerichtlichen Vergleichs (RIS Justiz RS0000892, zuletzt 3 Ob 173/98g) - abgesehen von der hier nicht maßgebenden, weil nicht beanspruchten Erhöhungen auf Grund der Wertsicherungsklausel - monatlich 35.000 S geschuldet…
…kommt bei der Exekutionsführung aufgrund eines Vergleichs nicht darauf an, was die Parteien gemeint haben, sondern bloß auf den (auszulegenden) Wortlaut des Titels (RIS Justiz RS0000892). Unklarheiten gehen zu Lasten der betreibenden Partei (RIS Justiz RS0000288). II. Die Anträge der Betreibenden sind nicht schon aus dem Grund abzuweisen, dass der…
…was die Parteien bei dessen Abschluß gemeint haben, sondern bloß auf den Wortlaut des Titels (JBl 1978,383 = NZ 1980,4 und weitere E zu RIS-Justiz RS0000892; ähnlich EvBl 1969/361 = JBl 1970,321; RZ 1994/7). Daran, daß diese Grundsätze auch für die Beurteilung der Frage zu gelten haben, ob ein bestimmtes…
…streng an den Wortlaut des Titels zu halten hat und es nicht darauf ankommt, was die Parteien im Einzelfall wollten (vgl RIS Justiz RS0000205; RS0000207; RS0000892) betreffen das Exekutionsbewilligungsverfahren. In dem über die Einwendung des Erlöschens der Titelschuld geführten Oppositionsstreit ist aber (auch) die Parteienabsicht als Vorfrage zu klären (RIS Justiz…