Zu den Betriebsunfällen im Sinne des § 1 EKHG gehören auch die Fälle, die auf sogenannte "Nachwirkungen des Betriebes" wie den Verlust eines Reifens, einer Radschutzkappe oder auf die Verschmutzung der Straße durch ausfließendes Öl zurückzuführen sind.
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