Aus § 92 Abs. 3 ABGB, der die Feststellung vorsieht, daß die gesonderte Wohnungsnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist, folgt, daß Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 92 Abs 3 ABGB nicht das einleitende, bereits in der Vergangenheit liegende und allenfalls bereits wieder beendete Verhalten der gesonderten Wohnungsnahme eines Ehegatten, sondern auch der noch andauernde und gegenwärtige Zustand sein soll.
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