Das unmittelbare Klagerecht der §§ 84 Abs 5 und 99 AktG soll den Gesellschaftsgläubigern den komplizierten Umweg über die Erlangung eines Exekutionstitels für ihre Forderung gegen die Gesellschaft und die Pfändung und Überweisung der Ersatzansprüche dieser Gesellschaft gegen ihr ersatzpflichtiges Organ ersparen.
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