Die Bestimmung des § 83 JN über die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt, gestattet keine ausdehnende Auslegung. Da sie nur für Bestandstreitigkeiten bestimmt ist, muß ihre Anwendbarkeit für Streitigkeiten aus mietähnlichen Verhältnissen (Gastaufnahmevertrag) abgelehnt werden.
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