Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren.
…dabei dem Zweck, dem Berechtigten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren (RS0028157). Grundsätzlich sind dem Auskunftsberechtigten in möglichst übersichtlicher Form alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehenden Provisionsansprüche ermitteln zu können (1…
…dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen (RIS Justiz RS0028061; RS0028157 mwN). Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt…
…Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen (RS0028061; RS0028157). [16] II.4. Die Bucheinsicht soll es dem Handelsvertreter hingegen ermöglichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Ansprüche zu überprüfen. Es handelt sich dabei um…
…geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren (9 ObA 43/06y; RIS Justiz RS0028157; zum Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG: 9 ObA 95/15h; Preiss in ZellKomm² § 10 AngG Rz…
…dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren (RS0028157). Das Recht auf Buchauszug erfasst nur jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht (8 ObA…
…RIS-Justiz RS0028061 mwN; zuletzt 8 ObA 213/95), eine Übersicht über die verdienten Provisionen zu verschaffen und die Abrechnung zu kontrollieren (vgl RIS-Justiz RS0028157 mwN; zuletzt 9 ObA 237/93; ähnlich Gerlach aaO Rz 114). Dies kann dementsprechend keine Geschäftsbereiche erfassen, für die von vornherein kein Provisionsanspruch besteht. Insgesamt…
…bieten soll, sich eine klare Übersicht (RIS-Justiz RS0028147) über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren (RIS-Justiz RS0028157). Warum ein Arbeitnehmer dieses eindeutig geregelten Rechtes verlustig gehen sollte, weil der Arbeitgeber meint, der Prüfbericht eines von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfers müsse auch ausreichen, vermag…
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