Der Tatbeteiligte, der selbst keine Waffe verwendet, verantwortet die Qualifikation des zweiten Anwendungsfalles des § 143 StGB, wenn der Waffeneinsatz seitens der anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfaßt war.
…Justiz RS0099810) die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (US 9 f), wonach der – mit entsprechendem und auch den Waffeneinsatz umfassendem Raubvorsatz (vgl RIS Justiz RS0094036) agierende – Beschwerdeführer jedenfalls in jener Phase des Geschehens, als Ha* unter dem Eindruck von vorausgegangenen Schlägen mit einer Gaspistole bedroht und zur Herausgabe weiterer…
…ihm insoweit nicht in Frage gestellten Feststellungen US 4 f) jedenfalls die Verwendung einer Waffe durch den Angeklagten P***** (mit-)umfasste (RIS Justiz RS0094036; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 26 mwN; Eder-Rieder in WK 2 StGB § 143 Rz 14). Die…
…StGB § 12 Rz 26 bis 32, RIS Justiz RS0117320, RS0090006; zur Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB: RS0094036). Dass im Urteilstenor in Ansehung der von jedem einzelnen Mittäter gesetzten Tathandlung nicht (exakt) differenziert wird, schadet nicht. Da somit dem Beschwerdestandpunkt zuwider die Feststellungen…
… 12 Rz 26 bis 32, RIS Justiz RS0117320 und RS0090006 sowie zur Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB RS0094036). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1…
…bei [„gleichem bösen“] Vorsatz in Bezug auf die dem Einschreiten vorangegangene Deliktsphase RIS-Justiz RS0089759 [insb T2 und T5]; vgl auch RIS-Justiz RS0094036 [T5], RS0089844). Zu den Nichtigkeitsbeschwerden des Rachid T***** und des Abd Al Karem S*****: Der (undifferenziert ausgeführten) Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a…
…vorsätzlich in oben beschriebener Weise an der Wegnahme des Bargeldes mitwirkte (US 7), keine entscheidende Tatsache (vgl RIS Justiz RS0089808 [insb T2, T11, T13], RS0094036; Eder Rieder in WK 2 StGB § 143 Rz 14). [6] Damit verfehlt die Mängelrüge den in der Lösung der Schuld oder der…
…selbst eine Waffe verwendet, dann für die in Rede stehende Qualifikation, wenn der Waffeneinsatz seitens des anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfasst war (RIS Justiz RS0094036; vgl US 6 und 9). [6] De m Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht…
…wonach der Angeklagte in Kenntnis und unter Ausnützung des Waffeneinsatzes vorsätzlich in oben beschriebener Weise an der Wegnahme des Bargeldes mitwirkte (siehe dazu RIS Justiz RS0094036 [T7]; Eder Rieder in WK 2 StGB § 143 Rz 14), keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (siehe…
…des Waffeneinsatzes am Abtransport der Beute vom Tatort, demnach an der Wegnahme mitwirkt (sukzessive Mittäterschaft), setzt eine Ausführungshandlung und haftet als unmittelbarer Täter (RIS Justiz RS0094036 [T5 und T6]). Die Sachwegnahme ist beim Raub – gleich wie beim Diebstahl – nicht bereits dann erfolgt, wenn der Täter die Sache ergriffen hat…
…Da die Kritik des Rechtsmittelwerbers an den – die Subsumtion nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB bereits tragenden (vgl RIS Justiz RS0094036 [T1, T2, T4, T5, T7]) – Feststellungen zu seinem Vorsatz, dass A* im Rahmen des gemeinsamen Tatplans ein Faustmesser als Drohmittel einsetzte (US 18…
…die Qualifikation des bewaffneten Raubes bei Beteiligung mehrerer auch demjenigen zugerechnet, der die Verwendung einer Waffe durch einen anderen Beteiligten kennt und billigt (RIS Justiz RS0094036, Eder-Rieder in WK 2 StGB § 143 Rz 14). Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****: Die Mängelrüge (Z 5) erachtet die Feststellungen…
…disloziert US 54) lassen einen auf die Deliktsqualifikation der Verwendung einer Waffe zur Sachwegnahme bzw -abnötigung gerichteten Vorsatz nicht erkennen (siehe aber RIS Justiz RS0094036 [T3]; Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 143 Rz 1). Die Urteilsannahmen vermögen solcherart die Unterstellung des Tatgeschehens (auch) unter § …
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