In den Fällen des § 65 StGB ist stets das österreichische Gesetz anzuwenden; lediglich bei der Strafbemessung ist das österreichische dem ausländischen Gesetz gegenüberzustellen, um eine ungünstigere Behandlung des Täters zu verhindern.
…Salimi in WK 2 § 65 Rz 53; Schwaighofer , SbgK § 65 Rz 41; vgl auch RIS Justiz RS0092416, RS0092407, RS0092441, RS0092365). Mit Blick auf den unberührt bleibenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB…
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