Hat der Gläubiger die ihm gelieferte mangelhafte Ware nicht angenommen, sondern im Sinne des § 1413 ABGB zurückgewiesen, liegt keine gehörige Erfüllung im Sinne des § 918 Abs 1 ABGB vor; es stehen ihm dann keine Gewährleistungsansprüche zu, die erst nach Erfüllung des Vertrages in Frage kommen, sondern die in den §§ 918 ff ABGB normierten Ansprüche wegen nicht gehöriger Erfüllung.
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