Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille zurechnungsunfähig ist. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
BGH vom 23.10.1973, 1 StR 448/73; Veröff: GoltdArch 1974,344
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