Der Beschluß im Sinne des § 11 DSt, ob ein Mitglied oder Ersatzmann des Disziplinarrates bzw ein Kammeranwalt oder Kammeranwaltsubstitut sein Amt auszuüben hat, solange ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt ist, stellt eine Ermessensentscheidung des Disziplinarrates dar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden