Offenbar ist eine unrichtige Anweisung des Bestellers nicht nur dann, wenn die Unrichtigkeit in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seiten des Bestellers vorausgesetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muß, (hier: keine Sicherungen gegen das Ausfließen von Öl aus dem Kessel, außer Ölanzeige am Kessel).
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