Wer an einer Sache bereits Eigentum erworben hat (hier: durch gutgläubigen Erwerb vom befugten Gewerbsmann nach § 367 ABGB) kann, auch wenn er später die wahre Herkunft erfährt, nicht mehr Hehlerei daran begehen (so schon SSt 28/86).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden