§ 415 ABGB gewährt im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen dem Eigentümer die Eigentumsklage ( bzw einen Aussonderungsanspruch im Konkurs ) auf die bestimmte Qualität ( Quantitäts- oder Mengenvinidikation ), die sich auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des Gemenges richtet, falls eine solche Menge noch vorhanden ist.
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