Ergibt sich in der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt hat, so kann das Bezirksgericht die Vorschrift des § 277 StPO anwenden, darf jedoch weder ein Unzuständigkeitsurteil fällen noch die Strafsache gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO abtreten.
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