Der Erweiterung des grundsätzlich nur physischen Einzelpersonen zukommenden strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die im § 116 StGB bezeichneten Schutzobjekte, welche eine Befassung mit staatlichen Aufgaben gemeinsam ist, liegt ein besonderes öffentliches Interesse zugrunde, ehrverletzende Angriffe auf Staatsorgane hintanzuhalten. Da aber das Offizierskorps des Österreichischen Bundesheeres in seiner Gesamtheit als solches - sozusagen als Berufsstand - nicht mit staatlichen Agenden betraut ist, fällt es auch nicht in den durch diesen Schutzzweck abgegrenzten Anwendungsbereich des § 116 StGB.
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