Die qualifizierte Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkungen nur dann eintreten, wenn sie dem Versicherten iSd § 862a ABGB zugegangen ist.
…nach § 39 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintritt, wenn sie dem Versicherten iSd § 862a ABGB zugegangen ist (RS0014059). Im Sinne der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen…
…qualifizierte Mahnung nach § 39 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintritt, wenn sie dem Versicherten iSd § 862a ABGB zugegangen ist (RS0014059). Im Sinne der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen…
…39 VersVG eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, deren Wirkungen nur dann eintreten, wenn sie dem Versicherten im Sinn des § 862a ABGB zugegangen ist (RIS Justiz RS0014059). Die Wirkungen der Mahnung treten also nur insoweit ein, als die Mahnung beim Adressaten wirklich eingelangt ist. Nach der herrschenden Empfangstheorie ist eine Erklärung dem…
…39 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintritt, wenn sie dem Versicherten im Sinne des § 862a ABGB zugegangen ist (RIS-Justiz RS0014059; Heiss/Lorenz, VersVG, § 39, Rz 16 ff; Prölss/Martin, VVG26, § 39, Rz 8 ff; Riedler, aaO, § 39, Rz 15). Im Sinne der…
…nach § 39 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintritt, wenn sie dem Versicherten iSd § 862a ABGB zugegangen ist ( RS0014059 ). Im Sinne der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen…
…Berufungsgericht ausgeht – der Verzug beendet oder die Mahnung (Aufforderung) vom 3. April 2017 obsolet. Das Berufungsgericht übersieht, dass Mahnungen Willenserklärungen sind (vgl RS0014059), die nicht in der Disposition des Schuldners stehen und von den daran anknüpfenden Folgen zu trennen sind. Weder die Forderung des Unterhaltsberechtigten, der Unterhaltspflichtige möge…
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