Die Bevorzugung muß angestrebt sein, um den Tatbestand des § 10 UWG zu erfüllen. Es ist aber nicht erforderlich, daß sie auch tatsächlich erfolgt. Es ist daher unerheblich, ob der Begünstigte das Angebot tatsächlich bevorzugt oder ob er dies deswegen tut, weil er es ohnehin als das günstigste Angebot ansieht. Wesentlich ist vielmehr, daß nach der Vorstellung des Begünstigers die Bevorzugung seines Angebotes ganz oder teilweise dadurch bewirkt werden soll, weil der Begünstigte den versprochenen, angebotenen oder gewährten Vorteil erlangen will.
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