Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund sondern darauf an, dass die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann.
VwGH vom 24.02.1975, 1901/73; Veröff: ZVR 1975/233 S 328
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