Gegenstände, die aus einem unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeug weggenommen (entzogen) werden, sind a) gestohlen, wenn zugleich mit der Fahrzeugingebrauchnahme die Wegnahme der darin liegenden Gegenstände mit Bereicherungsvorsatz erfolgte, b) unterschlagen im Sinne des § 134 Abs 2 StGB, wenn der Zueignungsvorsatz erst später gefaßt wurde.
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